Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 2. Februar 2018 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren S
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für zwei beim Sozialgericht Gotha anhängig gewesene Verfahren der von dem Beschwerdegegner vertretenen Klägerin.
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