LSG Thüringen - Beschluss vom 17.10.2018
L 1 SF 263/18 B
Normen:
RVG -VV Nr. 1008; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 2784/15

Beschwerde gegen KostenfestsetzungKostenrechtlich dieselbe AngelegenheitIndividualansprüche nach dem SGB IIGetrennte Klageverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 263/18 B

DRsp Nr. 2018/18389

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung Kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit Individualansprüche nach dem SGB II Getrennte Klageverfahren

1. Kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit liegt in der Regel vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.2. Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG -VV auslöst.3. Auch bei getrennten Klageverfahren kann "dieselbe Angelegenheit" vorliegen.

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 2. Februar 2018 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren S 15 AS 1137/13 und S 15 AS 1138/13 auf einheitlich 793,97 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für zwei beim Sozialgericht Gotha anhängig gewesene Verfahren der von dem Beschwerdegegner vertretenen Klägerin.