LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2017
L 19 AS 1408/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3102; VV- RVG Nr. 3106 ;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 319/15

Beschwerde gegen KostenfestsetzungPrüfungsumfangBetragsrahmengebührVerfahrensgebührTerminsgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1408/16 B

DRsp Nr. 2017/3928

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung Prüfungsumfang Betragsrahmengebühr Verfahrensgebühr Terminsgebühr

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet. 2. Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt. 3. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist; unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt.