LSG Thüringen - Beschluss vom 17.10.2018
L 1 SF 1571/16 B
Normen:
BGB § 242; RVG § 59;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 3230/15

Beschwerde gegen KostenfestsetzungVereitelung von Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen DrittenTreuwidriges Verhalten

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1571/16 B

DRsp Nr. 2018/18388

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung Vereitelung von Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen Dritten Treuwidriges Verhalten

1. Es widerspricht dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben, wenn ein Rechtsanwalt von der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von PKH unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder seine Mandanten der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangen Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, nicht nachgekommen ist und durch eine Kostenvereinbarung ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch von vornherein unmöglich macht.2. Es genügt insoweit das Bewusstsein, die Staatskasse ohne einen zwingenden sachlichen Grund zu beeinträchtigen und eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. November 2016 (S 29 SF 3230/15 E) geändert.

Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin für das Verfahren S 29 AS 5878/13 wird auf 431,61 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 242; RVG § 59;

Gründe:

I.