LSG Thüringen - Beschluss vom 03.12.2018
L 1 SF 979/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SF 328/15

Beschwerde gegen VergütungsfestsetzungVerfristete Beschwerde

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 979/16 B

DRsp Nr. 2019/753

Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung Verfristete Beschwerde

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Juli 2016 (S 41 SF 328/15 E) und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners werden als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht ((LSG) L 7 AS 1298/13) streitig.