LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.08.2018
L 32 AS 1023/18 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1 i.V.m. ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 AS 8616/16

Beschwerde im ProzesskostenhilfeverfahrenRechtsschutzbedürfniss als SachentscheidungsvoraussetzungKlaglosstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 1023/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/13037

Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren Rechtsschutzbedürfniss als Sachentscheidungsvoraussetzung Klaglosstellung

1. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Sachentscheidungsvoraussetzung begründet sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns; prozessuale Rechte dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats missbraucht werden. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung eines Klägers nicht verbessern würde. 3. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Kläger bereits klaglos gestellt worden ist.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1 i.V.m. ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger haben im zwischenzeitlich beendeten Klageverfahren Auszahlung von 1.035,41 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 beansprucht.