LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.2006
13 TaBV 168/05
Normen:
RVG § 33 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 267
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 (4) BV 7/05 - 13.09.2005,

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Gegenstandswert im Beschlussverfahren nur bei eigener erstinstanzlicher Antragstellung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 168/05

DRsp Nr. 2006/19830

Beschwerdebefugnis bei Entscheidung über Gegenstandswert im Beschlussverfahren nur bei eigener erstinstanzlicher Antragstellung

»Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.«

Normenkette:

RVG § 33 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren geht es darum, ob drei Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Das Verfahren ruht derzeit.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberseite setzte das Arbeitsgericht - nach Einholung einer Stellungnahme auch bei den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - mit Beschluss vom 13.09.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren im allgemeinen auf 4.000,00 EUR fest.

Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 04.10.2005 Beschwerde ein. Sie sind der Ansicht, aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit sei der Gegenstandswert auf 12.000,00 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unzulässig, weil Sie selbst erstinstanzlich keinen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt haben und dementsprechend durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht beschwert sind.