LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2008
21 Ta 1105/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, 2, 4 § 120 Abs. 4 § 121 § 127 Abs. 3 Satz 1, 2 § 528 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 3755/08

Beschwerdebefugnis der Landeskasse gegen Aufhebung der Ratenzahlungsbewilligung - kein Beschwerderecht der Landeskasse gegen Höhe festgesetzter Raten - maßgeblicher Zeitpunkt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse - keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe - kein Erwerbstätigenfreibetrag bei Bezug von Krankengeld - Verschlechterungsverbot auch für Ratenzahlungsbewilligung - Formulierung der Beiordnungsentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 21 Ta 1105/08

DRsp Nr. 2008/18319

Beschwerdebefugnis der Landeskasse gegen Aufhebung der Ratenzahlungsbewilligung - kein Beschwerderecht der Landeskasse gegen Höhe festgesetzter Raten - maßgeblicher Zeitpunkt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse - keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe - kein Erwerbstätigenfreibetrag bei Bezug von Krankengeld - Verschlechterungsverbot auch für Ratenzahlungsbewilligung - Formulierung der Beiordnungsentscheidung

1. Die Landeskasse ist auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die erste Instanz der Beschwerde einer Partei gegen die Ratenzahlungsanordnung abhilft und die Ratenzahlungsanordnung aufhebt.2. Der Staatskasse ist es verwehrt, sich beschwerdeführend (auch) gegen die Höhe festgesetzter Raten zu wenden.3. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Ratenzahlungen maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebene Lage abzustellen (Entscheidungsreife); das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 120 Abs. 4 ZPO, nach welchem bei einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfsbedürftigen ein eigenständiges Abänderungsverfahren vorgesehen ist.