LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2006
10 Ta 57/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 335
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2704/05

Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 57/06

DRsp Nr. 2006/28136

Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei Prozesskostenhilfebewilligung

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 127 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.01.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage sowie auch für die Verteidigung gegen eine von der Beklagten erhobene Widerklage bewilligt. Hiergegen richtet sich die von der E. im Namen der Staatskasse am 22.02.2006 eingelegte Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der PKH-Bewilligungsbeschluss sei insofern rechtsfehlerhaft, als er auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Widerklage vorsehe. Insoweit fehle es nämlich an einem entsprechenden PKH-Antrag des Klägers. Der angefochtene Beschluss sei daher greifbar gesetzeswidrig.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.