LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2006
6 Ta 71/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2439/04 vom 10.02.2006,

Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 71/06

DRsp Nr. 2006/28116

Beschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.02.2006, womit der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.07.2005 - aufgehoben wurde, mit dem dem Beklagten zur Durchführung des arbeitsgerichtlichen Prozesses Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, bewilligt worden ist.

Die Aufhebung ist damit begründet worden, dass der Beklagte trotzt mehrfachen Schreiben des Arbeitsgerichts unter Fristsetzung zum 05.01.2006 seinen Ratenzahlungen nicht nachgekommen ist.

Der Beschluss ist dem Beklagten am 14.02.2006 zugestellt worden, was sich aus der Zustellungsurkunde ergibt und seine Beschwerde ist am 21.03.2006 beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangen.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde, weil die vorgesehene Ein-Monats-Frist, wie sie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, nicht eingehalten wurde.

Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt, woraufhin das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt hat.