LSG Thüringen - Beschluss vom 12.07.2017
L 6 SF 251/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 83/14

BeschwerdeNichterreichen des BeschwerdewertesBerechnung des Beschwerdewertes

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 251/16 B

DRsp Nr. 2017/10361

Beschwerde Nichterreichen des Beschwerdewertes Berechnung des Beschwerdewertes

Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen den von der Vorinstanz festgesetzten und die mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg (Az.: S 38 AS 3414/10).