Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist - ebenso wie bereits der erstinstanzliche Antrag - unzulässig, da die Wohnanschrift des Antragstellers von diesem nicht angegeben worden und unbekannt ist.
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