LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.01.2017
L 7 AS 1834/16 B ER
Normen:
SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 2261/16

BeschwerdeschriftFehlende WohnanschriftAnschrift als allgemeine Prozessvoraussetzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1834/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5660

Beschwerdeschrift Fehlende Wohnanschrift Anschrift als allgemeine Prozessvoraussetzung

1. Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird. 2. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich. 3. Die Angabe eines Postfachs ist der Benennung einer Wohnanschrift nicht gleichwertig. 4. Dies gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls, wenn die Angabe der Wohnanschrift ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse an einer Geheimhaltung einer Offenbarung der Wohnanschrift entgegensteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7;

Gründe

Die Beschwerde ist - ebenso wie bereits der erstinstanzliche Antrag - unzulässig, da die Wohnanschrift des Antragstellers von diesem nicht angegeben worden und unbekannt ist.