LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.04.2006
4 Ta 47/06
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1592/05

Beschwerdewert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 47/06

DRsp Nr. 2006/28137

Beschwerdewert

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, neben dem Kündigungsschutzantrag verlangte sie eine Bruttomonatsvergütung von 1.344,00 EUR und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.860,00 EUR fest und bewertete hierbei den Zahlungsantrag mit 1.344,00 EUR, den Kündigungsschutzantrag mit 1.344,00 EUR, das Zwischenzeugnis mit der Hälfte eines Bruttomonatsgehaltes von 1.344,00 EUR und 500,00 EUR für Abrechnungen Mai bis September.

Im Anhörungsverfahren hatte der Prozessbevollmächtigte geltend gemacht, in Ziffer 4 des Vergleiches sei die Erteilung eines Beendigungszeugnisses vereinbart worden, so dass der Wert des Gegenstandes sich für das Zeugnis aus einem Monatsgehalt bemessen würde.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde am 09.02.2006 zugestellt, mit am 13.02.2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Streitwertbeschwerde eingelegt und seine Rechtsauffassung weiter verfolgt.