LSG Chemnitz - Beschluss vom 10.01.2024
L 9 KR 84/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 47;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 2565/19

Beschwerdewert; Bruttokrankengeld; Krankengeld; Nettokrankengeld; Nichtzulassung der Berufung; Statthaftigkeit der Berufung; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen L 9 KR 84/23 NZB

DRsp Nr. 2024/5460

Beschwerdewert; Bruttokrankengeld; Krankengeld; Nettokrankengeld; Nichtzulassung der Berufung; Statthaftigkeit der Berufung; unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Für die Bestimmung des Beschwerdewerts iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist bei einem abhängig Beschäftigten auf das begehrte Bruttokrankengeld abzustellen.

Tenor

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird festgestellt, dass gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 05. Januar 2023 kraft Gesetzes die Berufung statthaft ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 47;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 05.01.2023.

Streitgegenständlich in der Sache ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 12.07.2019 bis 31.07.2019, also für 19 Tage, in Höhe von insgesamt 789,64 € brutto (41,56 € brutto x 19 Tage) und 694,26 € netto (36,54 € x 19 Tage).