I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird festgestellt, dass gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 05. Januar 2023 kraft Gesetzes die Berufung statthaft ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
Streitgegenständlich in der Sache ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 12.07.2019 bis 31.07.2019, also für 19 Tage, in Höhe von insgesamt 789,64 € brutto (41,56 € brutto x 19 Tage) und 694,26 € netto (36,54 € x 19 Tage).
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