BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 403/02
Normen:
KSchG §§ 17 ff. ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 144
ZInsO 2004, 564
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 98/01
ArbG Hamburg, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 21/01

Beseitigung der Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung auch nach weiterer vorsorglicher Kündigung - Kündigung; Annahmeverzug; Weiterbeschäftigung; Massenentlassung

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 403/02

DRsp Nr. 2004/3512

Beseitigung der Weiterbeschäftigungspflicht durch einstweilige Verfügung auch nach weiterer vorsorglicher Kündigung - Kündigung; Annahmeverzug; Weiterbeschäftigung; Massenentlassung

Orientierungssätze:1. Eine weitere vorsorgliche Kündigung auf Grund des im Wesentlichen gleichen Kündigungssachverhalts kann die Rechtsposition des Arbeitsnehmers beim Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht verbessern.2. Ist der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung im Anschluss an die erste Kündigung von seiner Weiterbeschäftigungspflicht entbunden worden, so beseitigt dies seine Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Er ist nicht verpflichtet, erneut ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einzuleiten, wenn der Betriebsrat der zweiten Kündigung ebenfalls widerspricht.

Normenkette:

KSchG §§ 17 ff. ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand: