LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2021
8 TaBV 597/21
Normen:
ArbGG § 76 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/21

Besetzung der Einigungsstelle Einführung von KurzarbeitOffensichtliche Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGGEignung des Vorsitzenden der EinigungsstelleBestellung eines Richters als Vorsitzenden einer Einigungsstelle

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 8 TaBV 597/21

DRsp Nr. 2022/5216

Besetzung der Einigungsstelle "Einführung von Kurzarbeit" Offensichtliche Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG Eignung des Vorsitzenden der Einigungsstelle Bestellung eines Richters als Vorsitzenden einer Einigungsstelle

1. Die Einigungsstelle " Einführung von Kurzarbeit " ist für die zu regelnde Angelegenheit nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG, da ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vorliegt. 2. Der Vorsitzende einer Einigungsstelle muss Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und aufgrund seiner Sachkunde für eine zügige Durchführung leisten. 3. Die Bestellung eines Richters für das Amt des Vorsitzenden einer Einigungsstelle muss ausschließen, dass er in seiner beruflichen Position mit dem Fall beschäftigt würde (§ 100 Abs. 1 S. 5 ArbGG).

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 31.03.2021 - 3 BV 14/21 - teilweise abgeändert:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik Einführung Kurzarbeit wird Richter am Arbeitsgericht R. C bestellt.

Normenkette:

ArbGG § 76 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 10;

Gründe:

I.