LAG Hamm - Urteil vom 23.10.2014
16 Sa 783/14
Normen:
ERA § 10 Abs. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2020/13

Besetzung der paritätischen Kommission gem. § 10 Abs. 7 ERA zum Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustie NRW

LAG Hamm, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 783/14

DRsp Nr. 2016/13399

Besetzung der paritätischen Kommission gem. § 10 Abs. 7 ERA zum Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustie NRW

Soweit gem. § 10 Abs. 14 ERA zum Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie für Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass Beauftragte des Arbeitgebers, die Leistungsbeurteilungen durchführen, nicht Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Behandlung von Beanstandungen der Beurteilung von Arbeitnehmern werden können, gilt dies nicht für alle Personen, die im Betrieb generell mit der Funktion eines Beurteilers beauftragt sind, sondern nur für den im konkreten Fall tätigen Beurteiler.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.04.2014 - 1 Ca 2020/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ERA § 10 Abs. 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Richtigkeit der tariflichen Leistungsbeurteilung der Klägerin auf der Grundlage des Jahres 2012.

Die 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin im Bereich Kaufmännischer Innendienst/Kundendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Die Tätigkeit der Klägerin ist in die Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) eingruppiert.