LSG Bayern - Beschluss vom 27.09.2017
L 1 R 761/16 WA
Normen:
SGG § 121; SGG § 132; ZPO § 318;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4358/11

Besetzung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Entscheidung über eine Gegenvorstellung

LSG Bayern, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen L 1 R 761/16 WA

DRsp Nr. 2017/17617

Besetzung des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Entscheidung über eine Gegenvorstellung

1. Über eine Gegenvorstellung gegen ein in mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil ist in der für den Erlass eines Urteils vorgeschriebenen Besetzung der Richterbank, also unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. 2. Auch über einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden.

1. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss. 2. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden und kann auch von den Beteiligten angeregt werden. 3. Sie steht, wenn keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, im Ermessen des Gerichts. 4. Sie ist allerdings nur möglich, solange eine (andere) Entscheidung noch möglich ist.

Tenor

I.

Die Gegenvorstellung vom 7. November 2016 gegen das Urteil vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 1 R 673/13 wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 121; SGG § 132; ZPO § 318;

Gründe

I.