LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2008
13 Ta 519/08
Normen:
BGB § 861 Abs. 1, 2 § 863 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 2712/08

Besitzschutzanspruch für Dienstwagen im Eilverfahren bei Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitnehmerin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 519/08

DRsp Nr. 2008/14258

Besitzschutzanspruch für Dienstwagen im Eilverfahren bei Beschäftigungsverbot der schwangeren Arbeitnehmerin

»Gegenüber dem Besitzeinräumungsrecht des Arbeitnehmers wegen verbotener Eigenmacht des Arbeitgebers stehen jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Arbeitgeber keine Herausgabeansprüche zu, die mit einem Widerantrag geltend gemacht werden könnten.«

Normenkette:

BGB § 861 Abs. 1, 2 § 863 ;

Gründe:

I.

Die schwangere Antragstellerin, für die ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG besteht, hat von der Antragsgegnerin die Herausgabe eines PKW verlangt, welcher ihr von der Antragsgegnerin ursprünglich im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnis auch zur privaten Nutzung überlassen, dann aber von der Antragsgegnerin eigenmächtig vom Grundstück der Antragstellerin unter Zuhilfenahme eines Ersatzschlüssels entfernt worden war.