I.
Die schwangere Antragstellerin, für die ein Beschäftigungsverbot gem. § 3 MuSchG besteht, hat von der Antragsgegnerin die Herausgabe eines PKW verlangt, welcher ihr von der Antragsgegnerin ursprünglich im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnis auch zur privaten Nutzung überlassen, dann aber von der Antragsgegnerin eigenmächtig vom Grundstück der Antragstellerin unter Zuhilfenahme eines Ersatzschlüssels entfernt worden war.
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