Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine tarifvertragliche Besitzstandszulage zu zahlen.
Die Klägerin ist als Arbeiterin bei der Beklagten in der Niederlassung Produktion BRIEF Saarbrücken seit dem 5.6.2000, zunächst aufgrund mehrfacher Befristungen, zuletzt durch Vertrag vom 28.11.2000 vom 1.12.2000 bis 31.5.2001 befristet, seit dem 1.6.2001 unbefristet mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden, zuvor von 12 Stunden, beschäftigt (vgl. Bl. 48 d.A.). Es wurde vereinbart, dass die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Post AG in ihrer jeweiligen Fassung gelten.
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