LSG Thüringen - Beschluss vom 18.07.2023
L 1 JVEG 80/23
Normen:
JVEG § 6; JVEG § 7; JVEG § 20; JVEG § 21; JVEG § 19 Abs. 2; JVEG § 5 Abs. 5;

Besondere Umstände für höhere Anreisekosten im Hinblick auf FahrtkostenersatzBestehen einer Anzeige- oder Mitteilungspflicht bezüglich im Gerichtsverfahren entstehender FahrtkostenKonstentragungsrisiko im Hinblick auf entstehende erhöhte Reisekosten

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 1 JVEG 80/23

DRsp Nr. 2023/11576

Besondere Umstände für höhere Anreisekosten im Hinblick auf Fahrtkostenersatz Bestehen einer Anzeige- oder Mitteilungspflicht bezüglich im Gerichtsverfahren entstehender Fahrtkosten Konstentragungsrisiko im Hinblick auf entstehende erhöhte Reisekosten

1. „Besondere Umstände“ im Sinne von § 5 Abs. 3 JVEG können zum Beispiel Eilfälle, ungewöhnlich schlechte Verkehrsverhältnisse, erhebliche körperliche Beeinträchtigungen (Mobilitätseinschränkungen) sein, wobei jedoch immer eine entsprechende Notwendigkeit gegeben sein muss.2. § 5 Abs 3 JVEG normiert bei einer Verteuerung der Anreise keine Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht des Berechtigten. Teilt der Berechtigte die besonderen Umstände, die die Anreise verteuern, nicht mit, trägt er das Risiko, dass das Gericht später bei der Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er die Kosten endgültig selbst zu tragen hat.

Tenor

Die Entschädigung der Erinnerungsgegnerin für die Teilnahme am Erörterungstermin am 24. Oktober 2022 wird auf 455,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 6; JVEG § 7; JVEG § 20; JVEG § 21; JVEG § 19 Abs. 2; JVEG § 5 Abs. 5;

Gründe

Die Entschädigung anlässlich der Teilnahme am Erörterungstermin am 24. Oktober 2022 wird auf 455,00 Euro festgesetzt.