LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2016
L 10 R 319/16
Normen:
SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 99; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;

Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VIKein Anspruch des Versicherten auf Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen L 10 R 319/16

DRsp Nr. 2017/781

Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI Kein Anspruch des Versicherten auf Umdeutung eines Reha-Antrages in einen Rentenantrag

Die Regelung des § 116 Abs. 2 SGB VI, wonach ein Reha-Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf Rente gilt, stellt eine gesetzliche Fiktion dar, vollzieht sich daher nicht durch Umdeutung und vermittelt somit keinen Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag.

1. Es kommt für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat. 2. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Bescheidung geltend gemacht werden. 3. Anderes gilt jedoch in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt.

Tenor

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 99; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.