LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2021
5 Sa 95/19 E
Normen:
TVÜ-VKA § 29a Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b; TVöD -VKA Anl. 1 EntgeltO EG 9b; TVöD -VKA Anl. 1 EntgeltO EG 9c; TVöD -VKA § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2773/17

Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe 9 c des TVöD-VKAWiderspruchssachbearbeitung und -entscheidung als besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 95/19 E

DRsp Nr. 2021/11338

Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe 9 c des TVöD -VKA Widerspruchssachbearbeitung und -entscheidung als besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Orientierungssatz: Bei der Widerspruchssachbearbeitung handelt es sich um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i. S. d. Entgeltgruppe 9 c TVöD (VKA)

1. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe 9 c TVöD -VKA erfordert eine herausgehobene, über die sog. "Normalverantwortung" hinausgehende Wichtigkeit der Tätigkeit. Dies erfordert einen wertenden Vergleich mit den in der Entgeltgruppe 9 b geforderten Merkmalen und darf nicht mit den tariflichen Merkmalen der Schwierigkeit und Bedeutung vermischt werden. 2. Wer in der Widerspruchssachbearbeitung das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Alleinentscheidung abschließt, übt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus, denn er übernimmt mit der Unterzeichnung des Bescheides auch die Verantwortung für diese Entscheidung. Zugleich beinhaltet diese Entscheidungsbefugnis auch die Zusammenarbeit und die Anleitung der Sachbearbeiter der Ausgangsbescheide. Auch darin liegt eine besondere Verantwortung der Tätigkeit des Widerspruchssachbearbeiters.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 07.11.2018 (Az.: 9 Ca 2773/17 E) abgeändert.