LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2022
L 5 SF 10/22 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 377/20

Besorgnis der Befangenheit eines RichtersAuswirkungen des Verhaltens eines Richters im Vorverfahren bezüglich der Bewertung der UnparteilichkeitVoraussetzungen für das Vorliegen einer Befangenheit des Richters

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen L 5 SF 10/22 AB

DRsp Nr. 2023/10859

Besorgnis der Befangenheit eines Richters Auswirkungen des Verhaltens eines Richters im Vorverfahren bezüglich der Bewertung der Unparteilichkeit Voraussetzungen für das Vorliegen einer Befangenheit des Richters

Vorgehensweisen in früheren Verfahren können nur ausnahmsweise Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen.

Tenor

I.

Das Gesuch des Klägers vom 22.12.2021, den Vorsitzenden Richter am LSG A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Zugrunde liegt eine Streitsache aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

In dem vormaligen Verfahren S 10 KR 475/17 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Verfahren S 2 KR 556/19 begehrte der Kläger eine Urteilsergänzung. Die Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG gegen die abweisenden Entscheidungen des Sozialgerichts und des Senats hat das BSG als unzulässig verworfen (B 12 KR 61/20 B) bzw. sind vom Kläger zurückgenommen worden (B 12 KR 62/20 B).

Die Berufungen sind in der mündlichen Verhandlung mit Urteilen vom 19.06.2020 zurückgewiesen worden. Die Urteile sind dem Kläger am 30.06.2020 zugestellt worden.