BVerfG - Beschluss vom 25.05.2007
1 BvR 1696/03
Normen:
BVerfGG § 18 § 19 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 21/02 R
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 50/01
SG Lübeck, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 199/99

Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen Vorbefassung

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1696/03

DRsp Nr. 2007/14518

Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen Vorbefassung

Als Tätigkeit im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist nicht die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann. Sie können auch im Übrigen ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Befangenheitsgrund sein.

Normenkette:

BVerfGG § 18 § 19 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist der Auffassung, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung seien verfassungswidrig. Vorliegend geht es um die Mitwirkung von Präsident Papier an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde.