2/1.1 Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG; § 61b ArbGG

Autor: Schrader

Entschädigungszahlung bei Scheinbewerbung

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 (A)

I. LeitsatzDas BAG legt dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob für eine Diskriminierung und damit verbundene Entschädigungszahlungen eine echte Bewerbung vorliegen muss, oder ob eine Scheinbewerbung ausreichend ist.

Auf diese Stelle bewarb sich der Rechtsanwalt. Er stellte darauf ab, dass er früher leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung gewesen sei, über Führungserfahrung verfüge und einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht besuche. Wegen des Todes seines Vaters habe er ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat geführt und würde daher im Medizinrecht über einen erweiterten Erfahrungshorizont verfügen. Er sei es außerdem gewohnt, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten.Seine Bewerbung wurde natürlich abgelehnt und ebenso selbstverständlich verlangte der Jurist deswegen eine Entschädigung i.H.v. 14.000 Euro. Daraufhin erfolgte die Einladung zum Gespräch mit dem Personalleiter. Dieses Gespräch lehnte der Jurist aber ab und schlug vor, nach Bezahlung des geforderten Geldes über seine Zukunft im Versicherungskonzern zu sprechen.Schließlich landete die Angelegenheit vor dem BAG.