FG Hessen - Urteil vom 27.03.2014
3 K 12/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104;

Bestandskraft; Erstattungsverfahren; Leistungsklage; Vorläufiges Europäisches Abkommen

FG Hessen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 3 K 12/11

DRsp Nr. 2014/9513

Bestandskraft; Erstattungsverfahren; Leistungsklage; Vorläufiges Europäisches Abkommen

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X).

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der klagende Landkreis ist Sozialhilfeträger. In dieser Funktion ist er unter anderem für die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Asylbewerbern zuständig. Der Kläger gewährte den Eheleuten ... und deren Kindern ..., ... und ... (aus der Türkei stammende Asylbewerber) seit August 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Seit ihrer Zuweisung in den Bereich des Klägers bis einschließlich Juni 2009 lebte die Familie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und anschließend in einer Privatwohnung.

Mit Schreiben vom 17.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für die vorgenannten Kinder. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 104 SGB X die Erstattung des Kindergelds an den Landkreis beantragt.