Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X).
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der klagende Landkreis ist Sozialhilfeträger. In dieser Funktion ist er unter anderem für die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Asylbewerbern zuständig. Der Kläger gewährte den Eheleuten ... und deren Kindern ..., ... und ... (aus der Türkei stammende Asylbewerber) seit August 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Mit Schreiben vom 17.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für die vorgenannten Kinder. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf § 104 SGB X die Erstattung des Kindergelds an den Landkreis beantragt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|