LSG Bayern - Urteil vom 17.12.2008
L 15 SB 133/08
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 224/08

Bestandsschutz des Gesamtgrads der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen L 15 SB 133/08

DRsp Nr. 2009/8626

Bestandsschutz des Gesamtgrads der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

Im Schwerbehindertenrecht ist nur der Gesamtgrad der Behinderung und nicht der Einzelgrad der Behinderung bestandsgeschützt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren einen Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung nach dem SGB IX und auf das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung - Merkzeichen "G" - weiter. Bei dem 1944 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom 03.09.1997 ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt worden.

Mit Formularantrag vom 14.09.2007 hat der Kläger beantragt, den Gesamt-Grad der Behinderung zu erhöhen und ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.

Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 25.10.2007 bei einem Gesamt-Grad der Behinderung von 70 folgende Behinderungen festgestellt:

Hauterkrankung (in Heilungsbewährung) der Großzehe links, Verlust der Großzehe links (Einzel-GdB: 50),

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Cervikobrachialgien rechts (Einzel-GdB: 20),

Psycho-vegetative Störungen (Einzel-GdB: 20),