VG Stuttgart - Urteil vom 21.09.2023
6 K 1805/22
Normen:
BestattG BW § 21; BestattG BW § 30; BestattG BW § 31 Abs. 1; BestattG BW § 31 Abs. 2; PolG BW § 8 Abs. 2; SGB XII § 74;

Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Erben; Missbrauch; Örtliche Zuständigkeit; Verhältnismäßigkeit; Zumutbarkeit

VG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 6 K 1805/22

DRsp Nr. 2023/12952

Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Erben; Missbrauch; Örtliche Zuständigkeit; Verhältnismäßigkeit; Zumutbarkeit

1. Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen. 2. Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen. 3. Zum Vorliegen eines seltenen Ausnahmefalles der Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 20.02.2020 - 6 K 4029/18 - juris).

Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 03.03.2022 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

BestattG BW § 21; BestattG BW § 30; BestattG BW § 31 Abs. 1; BestattG BW § 31 Abs. 2; PolG BW § 8 Abs. 2; § ;