BVerwG - Urteil vom 11.10.2012
5 C 22.11
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 91 Abs. 1; SGB VIII § 91 Abs. 2; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1; BSHG 2002 § 76 Abs. 1; BGB § 163 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 243
FamRZ 2013, 453
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5879/08
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1292/09

Bestehen der Aufklärungspflicht i.S.d. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen; Sinngemäße Anwendung der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften bei der Berechnung des Einkommens des i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zahlungspflichtigen Elternteils; Voraussetzung für das Bestehen einer Abzugsmöglichkeit der mit dem Einkommen des beitragspflichtigen Elternteils verbundenen Steuern i.R.d. Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen bereinigten Einkommens

BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 5 C 22.11

DRsp Nr. 2013/5613

Bestehen der Aufklärungspflicht i.S.d. § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen; Sinngemäße Anwendung der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften bei der Berechnung des Einkommens des i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII zahlungspflichtigen Elternteils; Voraussetzung für das Bestehen einer Abzugsmöglichkeit der mit dem Einkommen des beitragspflichtigen Elternteils verbundenen Steuern i.R.d. Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen bereinigten Einkommens

1. Die Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Soweit sie eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gebietet, ist ihr bei einem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil genügt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Jugendhilfe der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird.