LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2018
L 1 KR 301/16
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 3627/15 WA

Bestehen einer AuffangpflichtversicherungErteilung einer NiederlassungserlaubnisKeine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 301/16

DRsp Nr. 2019/1469

Bestehen einer Auffangpflichtversicherung Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts

1. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis besteht keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 2. Für diesen Ausschlusstatbestandes ist die objektive Gesetzeslage und nicht die konkrete Umsetzung der bestehenden Vorschriften durch die Ausländerbehörde entscheidend.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 29. Mai 2010 ihr versicherungspflichtiges Mitglied ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Tatbestand:

Streitig ist das Bestehen einer Auffangpflichtversicherung für die Klägerin.