Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 20. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 zurückzunehmen und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 29. Mai 2010 ihr versicherungspflichtiges Mitglied ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist das Bestehen einer Auffangpflichtversicherung für die Klägerin.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|