OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2015
7 A 10094/15.OVG
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1-2; SGB VIII § 48a Abs. 1; SGB VIII § 48a Abs. 2; BKiSchG Art. 2 Nr. 13;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 08.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1253/13 KO

Bestehen einer Einrichtung aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen in größerer Entfernung i.R.e. Betriebserlaubnis einer Kindertagesstätte; Kindertagesstätte mit einer Außengruppe im Nachbarort

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 7 A 10094/15.OVG

DRsp Nr. 2015/20806

Bestehen einer "Einrichtung" aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen in größerer Entfernung i.R.e. Betriebserlaubnis einer Kindertagesstätte; Kindertagesstätte mit einer "Außengruppe" im Nachbarort

Eine "Einrichtung" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann auch aus zwei oder mehr Einrichtungsteilen in größerer Entfernung zueinander bestehen (hier: Kindertagesstätte mit einer "Außengruppe" im Nachbarort).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1-2; SGB VIII § 48a Abs. 1; SGB VIII § 48a Abs. 2; BKiSchG Art. 2 Nr. 13;

Tatbestand