OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.12.2014
4 L 135/14
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 87; SGB VIII § 89b Abs. 2; SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 65/14

Bestehen eines Erstattungsanspruchs bei Richten der Zuständigkeit des Einrichtungsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des Kindes für eine Inobhutnahme

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 4 L 135/14

DRsp Nr. 2015/3326

Bestehen eines Erstattungsanspruchs bei Richten der Zuständigkeit des Einrichtungsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des Kindes für eine Inobhutnahme

Zur Kostenerstattung nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Ein Erstattungsanspruch gem. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besteht nur dann, wenn sich die Zuständigkeit des Einrichtungsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtete, nicht aber, wenn - wie gem. § 87 SGB VIII für eine Inobhutnahme - seine Zuständigkeit durch den tatsächlichen Aufenthalt des Jugendlichen begründet worden ist. Eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII scheitert daran, dass der Wortlaut der Regelung eindeutig ist und mit § 89b SGB VIII eine Sonderregelung für die Erstattungspflicht für Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme besteht.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 41; SGB VIII § 87; SGB VIII § 89b Abs. 2; SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 -3;

Gründe

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.