Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2012 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7 695,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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