BVerwG - Urteil vom 23.01.2014
5 C 8.13
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 18; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 95; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2; AV- SGB XII NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); HärteV § 6 Abs. 1; HärteV § 6 Abs. 2 S. 1; BAföG § 12 Abs. 2; BAföG § 14a S. 1 Nr. 1; BAföG § 46 Abs. 1 S. 1; BGB § 291 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 1979
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 9008/10
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1082/12

Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung (hier: Erstattung von Internatskosten für einen hörgeschädigten Schüler); Entrichten von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gem. § 291 BGB i.R.v. Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleitungsträgern

BVerwG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 C 8.13

DRsp Nr. 2014/5459

Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung (hier: Erstattung von Internatskosten für einen hörgeschädigten Schüler); Entrichten von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gem. § 291 BGB i.R.v. Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleitungsträgern

1. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind.2. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB -Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern (Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2012 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7 695,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.