OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.01.2021
5 L 1/20
Normen:
PersVG LSA § 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12); LBG LSA § 65 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 10/19

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats anlässlich einer von der Dienststelle abgelehnten Teilzeitbeschäftigung aus nicht-familiären Gründen; Auslegung der Norm anhand des gesetzgeberischen Willens

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 5 L 1/20

DRsp Nr. 2021/3460

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats anlässlich einer von der Dienststelle abgelehnten Teilzeitbeschäftigung aus nicht-familiären Gründen; Auslegung der Norm anhand des gesetzgeberischen Willens

§ 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12) PersVG LSA ist dahingehend auszulegen, dass der Personalrat - wie auch bei der Beurlaubung aus familiären Gründen - ausschließlich bei einer Ablehnung des Antrages auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mitbestimmt, nicht hingegen im Falle einer Ablehnung eines Antrages auf nicht familienbezogene Teilzeitgewährung bzw. nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder bei der Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit.

Normenkette:

PersVG LSA § 67 Abs. 1 Nr. 11 (neu Nr. 12); LBG LSA § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA anlässlich einer von der Dienststelle abgelehnten Teilzeitbeschäftigung.