OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2022
12 A 2973/21
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2697/19

Bestehende Verpflichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs durch Nachweis eines Betreuungsplatzes für ein Kind; Ansehen der entstandenen Betreuungskosten als erforderliche Aufwendungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 12 A 2973/21

DRsp Nr. 2023/3247

Bestehende Verpflichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs durch Nachweis eines Betreuungsplatzes für ein Kind; Ansehen der entstandenen Betreuungskosten als "erforderliche" Aufwendungen

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen die ihre Klage abweisende Entscheidung wird zugelassen.

2.

Der gegen die stattgebende Entscheidung gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, soweit sie die Zulassung der Berufung beantragt hat.

Im Übrigen, soweit die Berufung zugelassen ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Der Zulassungsantrag der Klägerin richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, betrifft also den Ersatz der für ihre Betreuung im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 entstandenen Aufwendungen.