BAG - Beschluss vom 19.11.2019
7 ABR 52/17
Normen:
BGB § 315; BGB § 316; BGB § 286 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 76a;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 71
ArbRB 2020, 171
AuR 2020, 285
BB 2020, 1075
EzA BetrVG 2001 § 76a Nr. 4
EzA-SD 2020, 10
NZA 2020, 727
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 75/16
ArbG Nürnberg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 157/15

Bestellung eines Betriebsfremden als Beisitzer der EinigungsstelleUnwirksame Bestellung eines Beisitzers der Einigungsstelle bei schwerem Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen ZusammenarbeitErstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder Einigungsstellenmitglieder

BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 52/17

DRsp Nr. 2020/5677

Bestellung eines Betriebsfremden als Beisitzer der Einigungsstelle Unwirksame Bestellung eines Beisitzers der Einigungsstelle bei schwerem Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit Erstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder Einigungsstellenmitglieder

Orientierungssatz: 1. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremdes Mitglied einer Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren. Der Vergütungsanspruch ist abhängig von einer wirksamen Bestellung sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer. Der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite setzt dabei nicht voraus, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (Rn. 28). 2. Verstößt der Bestellungsbeschluss des Betriebsrats schwerwiegend gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, weil er auf offenkundig sachwidrigen Motiven beruht, kann sich der Beisitzer, der dies erkennen musste, nicht auf eine wirksame Bestellung durch den Betriebsrat berufen und hat ausnahmsweise keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber (Rn. 29).