LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2004
4 Ta 406/04
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 580/04

Bestimmbarkeit des Titels zur Zwangsvollstreckung

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 406/04

DRsp Nr. 2005/6294

Bestimmbarkeit des Titels zur Zwangsvollstreckung

»Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (demso LAG Baden-Württemberg 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 -).«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die von der Antragstellerin beantragten Zwangsmittel zur Erzwingung der sich nach Auffassung der Antragstellerin aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung, die Antragstellerin mit anderen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung zu betrauen, die ihrer bisherigen Position vergleichbar sind, und zwar entsprechenden Vertragsbedingungen gemäß Vertrag vom 22.02.1991 und den ergänzenden Vertragsbedingungen, zurückgewiesen. Der Titel ist zu unbestimmt.