LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.05.2000
5 Sa 14/00
Normen:
ZPO § 724 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 663
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 278/99

Zwangsvollstreckung: Erteilung einer Vollstreckungsklausel - nicht vollstreckungsfähiger Urteilsinhalt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 14/00

DRsp Nr. 2002/7905

Zwangsvollstreckung: Erteilung einer Vollstreckungsklausel - nicht vollstreckungsfähiger Urteilsinhalt

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO setzt voraus, dass das Urteil den zu vollstreckenden Anspruch (Art und Umfang der Handlung) als Vollstreckungstitel inhaltlich bestimmt ausweist. Der Titel muss aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. 2. Die im Ausspruch des Urteils über den Weiterbeschäftigungsanspruch verwendete Bezeichnung "Meister" stellt einen unbestimmten Begriff dar, der als ausreichende Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Sinne einer genauen Leistungsbestimmung nicht tauglich ist, weil er keinen aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs oder inhaltlicher Gestaltung durch Gesetz oder allgemein zugängliche berufsrechtliche Richtlinien bestimmten oder bestimmbaren eindeutigen Inhalt hat und auch im Urteil nicht in diesem Sinne näher definiert ist.

Normenkette:

ZPO § 724 ;

Gründe:

I.

Die von der Beklagten mit der "Erinnerung" vorgebrachte Einwendung gegen die Zulässigkeit der am 13.03.2000 von der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts erteilten Vollstreckungsklausel, nämlich dass dem Titel die Vollstreckbarkeit fehle, ist gem. § 732 ZPO zulässig und auch begründet.