I.
Die von der Beklagten mit der "Erinnerung" vorgebrachte Einwendung gegen die Zulässigkeit der am 13.03.2000 von der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts erteilten Vollstreckungsklausel, nämlich dass dem Titel die Vollstreckbarkeit fehle, ist gem. § 732 ZPO zulässig und auch begründet.
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