OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2022
3 KN 5/17
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 -4; SGB VIII § 45 Abs. 3 Nr. 1; KJVO § 13 Abs. 1;

Bestimmen des Kinderwohlbegriffs i.R.d. Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr; Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 3 KN 5/17

DRsp Nr. 2022/15483

Bestimmen des Kinderwohlbegriffs i.R.d. Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr; Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis

1. Der Kindeswohlbegriff im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII ist im Rahmen der Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr zu bestimmen; denn das Erlaubniserteilungsverfahren dient dazu, möglichen Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung begegnen zu können und die Einhaltung von Mindestanforderungen zu garantieren (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -).2. Da die Normen der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung dazu bestimmt sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu gewährleisten, dienen sie als Gefahrenabwehrnormen Gemeinwohlinteressen, nämlich der Festlegung der Mindestanforderungen zum Schutz der Grundrechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung.3. Der Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) lässt für Steuerungserwägungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe keinen Raum (so auch VGH München, Beschluss vom 02.02.2017 - 12 CE 17.71 -); das Verfahren der Erlaubniserteilung darf nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Einrichtungsqualität eingesetzt werden.