LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2018
10 Sa 491/16
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3a; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 9901/15

Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden UnternehmensInhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 491/16

DRsp Nr. 2019/8024

Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden Unternehmens Inhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen

1. Ein beherrschendes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 3a KSchG ist schon gegeben, wenn eine rechtliche Verbindung beliebiger Art einen bestimmenden Einfluss ermöglicht. 2. Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht begrenzt, bestimmt sich aber nach dem Gang der Konsultationen.

1. Der Begriff eines "den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens" wird dahingehend verstanden, dass das beherrschende Unternehmen mit seiner Stimmenmehrheit in den Entscheidungsorganen des Arbeitgebers diesen zu bestimmten Entscheidungen zwingen kann. Es reicht dazu eine rechtliche Verbindung beliebiger Art aus, wenn sie geeignet ist, einen bestimmten Einfluss zu bewirken.2. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren vor geplanten Massenentlassungen gem. § 17 Abs. 2 und 3 KSchG keinem Einigungszwang. Der ernste Wille zur Einigung in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat reicht aus. Dem Betriebsrat sind dabei alle erforderlichen schriftlichen Unterrichtungen zu geben und ggfs. weitere Auskünfte zu erteilen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 2016 - 27 Ca 9901/15 wird zurückgewiesen.