LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2006
6 Sa 853/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 264 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 497/05

Bestimmter Hilfsantrag zu Beschäftigungsmöglichkeiten einer schwerbehinderten Angestellten im öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 853/05

DRsp Nr. 2007/2726

Bestimmter Hilfsantrag zu Beschäftigungsmöglichkeiten einer schwerbehinderten Angestellten im öffentlichen Dienst

Die in einem Hilfsantrag vorgenommene Klageerweiterung entspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn neben den gesundheitlichen Einschränkungen verschiedene konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten aufgelistet werden, wobei erkennbar nicht alle aufgeführten Tätigkeiten kumulativ sondern nur eine davon ausgeübt werden soll und dem Direktionsrecht insoweit Rechnung getragen wird, als dem Arbeitgeber die Auswahl überlassen wird, in welchem Bereich eine Beschäftigung der schwerbehinderten Angestellten tatsächlich realisiert werden kann.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 264 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin, welche seit 01.05.1991 als Masseurin und medizinische Bademeisterin beschäftigt ist, diese Tätigkeiten aber unstreitig nicht mehr ausüben kann, zu beschäftigen und darüber, wie diese Tätigkeit ausgestaltet sein soll.