Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin, welche seit 01.05.1991 als Masseurin und medizinische Bademeisterin beschäftigt ist, diese Tätigkeiten aber unstreitig nicht mehr ausüben kann, zu beschäftigen und darüber, wie diese Tätigkeit ausgestaltet sein soll.
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