BAG - Urteil vom 14.03.2012
7 AZR 148/11
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; BetrVG § 77; BetrVG § 88;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 368/10
ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2650/09

Bestimmtheit der Urteilsformel; Wiedereinstellungsanspruch [Rückkehrrecht]; Auslegung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 148/11

DRsp Nr. 2012/16025

Bestimmtheit der Urteilsformel; Wiedereinstellungsanspruch [„Rückkehrrecht“]; Auslegung einer Betriebsvereinbarung

1. Wird der Arbeitgeber zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem adäquaten Arbeitsplatz verurteilt, ist eine diesbezügliche Urteilsformel hinreichend bestimmt. 2. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. 3. Garantiert der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung einen Wiedereinstellungsanspruch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergehen, unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist, verstößt dies nicht gegen kollektiv-rechtliche Vorschriften.