LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2014
19 Sa 1200/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2 S. 1; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; TV-Ratio TDG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10556/13

Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Verweis auf unveröffentlichten TarifvertragWeite Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei der Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen auch im Hinblick auf ältere Beschäftigte

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 19 Sa 1200/14

DRsp Nr. 2016/10043

Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Verweis auf unveröffentlichten Tarifvertrag Weite Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei der Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen auch im Hinblick auf ältere Beschäftigte

1. Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG bedingt, wenn sich die Arbeitgeberin zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt. 2. Hat sich die Arbeitgeberin vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungszugangs dazu entschlossen, den Beschäftigungsbetrieb der Arbeitnehmerin zu schließen und ist durch diese Schließung das Beschäftigungsbedürfnis im Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung entfallen, ist eine Sozialauswahl nicht durchzuführen, wenn allen Beschäftigten des Betriebs gekündigt wurde. 3. Ein mit der Kündigung unterbreitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar und so konkret gefasst sein, dass es einer Annahme durch die Arbeitnehmerin ohne Weiteres zugänglich ist.