LAG Chemnitz - Urteil vom 21.09.2021
3 Sa 345/20
Normen:
TV-L § 16 Abs. 3; TV-L § 17 Abs. 4; TzBfG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1869/19

Bestimmtheit des Klageantrags in der FeststellungsklageStufenzuordnung nach jeder Einstellung gem. § 16 Abs. 2 TV-LAnforderungen an das Tarifmerkmal einschlägige Berufserfahrung

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 345/20

DRsp Nr. 2023/12043

Bestimmtheit des Klageantrags in der Feststellungsklage Stufenzuordnung nach jeder Einstellung gem. § 16 Abs. 2 TV-L Anforderungen an das Tarifmerkmal "einschlägige Berufserfahrung"

1. Ergibt sich aus dem Antragswortlaut die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der sich aus der Stufenzuordnung ergebenden Vergütungsdifferenzen, verfolgt der Kläger offenkundig das Ziel, die Verpflichtung des Beklagten feststellen zu lassen, ihm das Entgelt aus einer bestimmten Stufe einer Entgeltgruppe des TV-L zu zahlen. In diesem Sinn ist der Antrag als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässig. 2. Wird ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung i.S.v. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Bei jeder Einstellung ist eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich.