LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2007
17 Ta 1/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ; ZPO § 767 § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 210/06

Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeiter - unzulässiger Einwand fehlender Beschäftigungsmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 17 Ta 1/07

DRsp Nr. 2007/9524

Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeiter - unzulässiger Einwand fehlender Beschäftigungsmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

1. Ein Weiterbeschäftigungstitel ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Art der Beschäftigung aus dem Titel, gegebenenfalls unter Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe, ergibt und zwischen den Parteien im Übrigen kein Streit über die auszuführende Tätigkeit herrscht, was bei einem Weiterbeschäftigungstitel nach unwirksamer Kündigung in der Regel angenommen werden kann. 2. Ob auch die "Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen" ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn sich bereits aus dem Tenor ergibt, dass der Kläger als Arbeiter weiter zu beschäftigen ist; da aus dem Weiterbeschäftigungstitel nur der Beschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt die Beklagte den Anspruch bereits dadurch, dass sie den Kläger aufgrund ihres Weisungsrechts im Betrieb als Arbeiter einsetzt.