LSG Hessen - Urteil vom 28.11.2017
L 3 U 139/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 41/17

Bestimmtheit einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen L 3 U 139/17

DRsp Nr. 2018/1261

Bestimmtheit einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Betreibensaufforderung muss konkrete verfahrensfördernde Handlungen zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn der Kläger sich auf Aufforderung des Gerichts nicht zur Frage fachärztlicher Behandlung von ihm geltend gemachter Gesundheitsstörungen äußert.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das ursprünglich vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) geführte Verfahren S 23 U 19/15 durch Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden ist.

In dem Rechtsstreit S 23 U 19/15 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 9. März 2015 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 erhoben, durch den ein Anspruch des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls vom 5. März 2013 abgelehnt worden war.