LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2009
2 Sa 427/09
Normen:
KSchG § 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1606/08

Bestimmtheit und Form der Änderungskündigung; unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmtem und formwidrigen Änderungsangebot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 427/09

DRsp Nr. 2010/4297

Bestimmtheit und Form der Änderungskündigung; unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmtem und formwidrigen Änderungsangebot

1. Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition aus § 2 Satz 1 KSchG aus zwei Willenserklärungen zusammengesetzt, der Kündigungserklärung und dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen; das (Änderungs-) Angebot muss gemäß § 145 BGB eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. 2. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich nicht nur auf das Element der Kündigung sondern auch auf das Änderungsangebot; eine Trennung von Kündigung und Angebot mit der Folge, dass die Arbeitgeberin das Angebot auch mündlich abgeben kann, verkennt, dass Kündigung und Angebot eine einheitliches Rechtsgeschäft bilden. 3. Der bloße (schriftliche) Hinweis der Arbeitgeberin auf die Gewährung einer Leistungsprämie statt der bisherigen Festzulage ist nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar; ohne Hinweis auf den genauen Inhalt dieser Leistungsprämie ist die Änderungskündigung unwirksam.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2009 - 4 Ca 1606/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 623;

Tatbestand: