LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.11.2008
6 Sa 128/08
Normen:
KSchG § 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3079/07

Bestimmtheit und Schriftform des Änderungsangebots bei Änderungskündigung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 128/08

DRsp Nr. 2009/3190

Bestimmtheit und Schriftform des Änderungsangebots bei Änderungskündigung

1. Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition aus § 2 S. 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. 2. Das (Änderungs-) Angebot muss wie jedes Angebot im Sinne von § 145 BGB eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein; das angestrebte Rechtsgeschäft muss vom Empfängerhorizont aus beurteilt in sich verständlich und geschlossen sein, so dass dem gekündigten Arbeitnehmer ersichtlich wird, welche (wesentlichen) Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis zukünftig haben soll. 3. Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, führt dies zu Unwirksamkeit der Änderungskündigung. 4. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, das auch für das Änderungsangebot gilt, verlangt von dem Erklärenden ein nachweisbar klares Angebot; es bürdet das Erfordernis der Klarstellungsfunktion nicht dem Erklärungsempfänger sondern dem Erklärenden auf.