LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2019
26 TaBV 1175/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr.2; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 88;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 679/18

Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag im BeschlussverfahrenMitbestimmung bei der Aufstellung von Dienst- und SchichtplänenRegelungsbefugnis der Betriebsparteien über die Ausgestaltung ihrer Regelungen zur SchichtarbeitMitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch in EilfällenZulässiger abweichender Konfliktlösungsmechanismus als freiwillige Regelung ohne Nachwirkung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 26 TaBV 1175/18

DRsp Nr. 2019/8017

Bestimmtheitsanforderungen an den Antrag im Beschlussverfahren Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienst- und Schichtplänen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien über die Ausgestaltung ihrer Regelungen zur Schichtarbeit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch in Eilfällen Zulässiger abweichender Konfliktlösungsmechanismus als freiwillige Regelung ohne Nachwirkung

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist in Eilfällen nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14, Rn. 18). 2. Die Regelungsfrage, ob und ggf. in welcher Weise ein Dienstplan geändert werden muss, wenn dieser nicht wie geplant durchgeführt werden kann, wird vom Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst. Dieses Beteiligungsrecht wird beseitigt, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine Dienstplanänderung nur unterrichten muss und nach Gutdünken verfahren kann (vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12, Rn. 37). 3. Auf einen von § 87 Abs. 2 BetrVG abweichenden Konfliktlösungsmechanismus können sich die Betriebsparteien zwar grundsätzlich einvernehmlich verständigen (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14, Rn. 25). Als freiwillige Regelung iSd § 88 BetrVG unterliegt die Verfahrensregelung (unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sie als solche wirksam gewesen ist) nicht der Nachwirkung.